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US-Rechtskompetenz in Europa, Genau das Wesentliche

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INTERNATIONALE SCHIEDSVERFAHREN

Wir bestritten im internationalen Schiedsverfahren das Recht eines Klägers auf die Vorlage weiterer Dokumente. Durch die Kenntnis der Prozessregeln im Heimatland des Vorsitzenden … 

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Internationale Schiedsverfahren

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Internationale Schiedsverfahren folgen ihren eigenen Regeln. Das ist nicht nur formal so, sondern auch in den Verfahrensweisen derjenigen, die als Schiedsrichter oder Parteivertreter dort häufig zu finden sind.

Diese Praktiken kenne ich natürlich gut, aber meine Erfahrung verschafft mir auch weitere Kenntnisse, die in einem internationalen Schiedsverfahren von Nutzen sind.  Meine Erfahrungen und Kenntnissen umfassen:

  • common law und kontinentaleuropäische staatliche Gerichtsverfahren
  • anwaltliche wie akademische Sichtweisen
  • Tätigkeit als Advokat wie als Schiedsrichter
  • geschäftliche Anliegen in der Wirtschaft und
  • das materielle Recht und nicht nur das Verfahrensrecht.
Ich bin gerne als Schiedsrichter tätig, wie bereits im deutschsprachigen wie englischsprachigen Verfahren, als Parteischiedsrichter wie auch als Vorsitzender.

Aktuelle Informationen und wertvolle Kontakte in der Schiedsgerichtsbarkeit sind bei mir als Mitglied der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), der Swiss Arbitration Association (ASA) und der Chicago International Dispute Resolution Association (CIDRA) gewährleistet.

Folgende Schiedsregeln fanden in meinen Fällen u.a. Anwendung:
  • American Arbitration Association (AAA)
  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS)
  • Internationale Handelskammer (ICC)
  • Stockholm Chamber of Commerce (SCC)
  • Netherlands Arbitration Institute (NAI)
  • UNCITRAL ad hoc
  • Argentine ad hoc
  • United Nations Compensation Commission

Das jeweils anwendbare Recht war ebenfalls vielfach verschieden. Unter den vielen verfahrensrechtlichen Fragen waren u.a. insbesondere:

  • Gültigkeit der Schiedsvereinbarung dem ersten Anschein nach
  • Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf verbundene Unternehmen
  • Erstreckung der Schiedsvereinbarung auf verwandte Verträge
  • Verbindlichkeit der Schiedsvereinbarung angesichts wesentlich geänderter Umstände
  • Rechtliche Verbindlichkeit der Terms of Reference in einem ICC-Verfahren und die Folgen einer möglicher Verletzung derselben durch das Schiedsgericht
  • Zulässigkeit eines weiteren Schriftsatzes über den Beschluss des Schiedsgerichts hinaus
  • Zulässigkeit eines Verlangens für die Vorlage von Dokumenten (discovery) in Bezug auf die IBA Beweisregeln
  • Richtiger Maßstab für eine Korrektur des Schiedsspruchs

Begleitende Gerichtsverfahren in Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren habe ich mitverantwortet u.a. in den USA, Deutschland und der Schweiz, auch in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs nach dem sog. New York Abkommen von 1958.

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DR. TIMOTHY KAUTZ
ATTORNEY AT LAW  N.Y. – Ill. – D.C. / USA  &  MITGLIED DER RECHTSANWALTSKAMMER FRANKFURT AM MAIN

RICHARD-WAGNER-STRASSE 1   63452 HANAU   GERMANY
MOBILE +49 –171 – 28 39 546   TEL. +49 – 6181 – 98 39 446    FAX  +49 – 6181 – 98 39 448
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